
Forderungen vom Deutschen Schwerhörigenbund e.V. (DSB) zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) aus Sicht von Menschen mit
Hör- und Sehbeeinträchtigungen
Der DSB bewertet den BGG-Referentenentwurf insgesamt kritisch und sieht insbesondere bei Barrierefreiheit, Kommunikation und Durchsetzung deutlichen Nachbesserungsbedarf.
Forderungen des DSB zum BGG
- Konsequente Umsetzung der Barrierefreiheit nach der UN Behindertenrechts-konvention (UN-BRK): Barrierefreiheit muss im Sinne der UN-BRK umfassend gewährleistet werden und darf sich nicht auf den öffentlichen Sektor beschränken (UN-BRK Art. 5 und 9; BGG § 4 und § 7; AGG § 19 und § 21). Auch private Unternehmen sollten wirksamen Verpflichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit sowie zu barrierefreier Kommunikation unterliegen. Um die Umsetzung zu fördern, sollten sie finanziell entlastet und durch geeignete Fördermaßnahmen bei der Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne der UN-BRK unterstützt werden.
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) müssen sowohl für natürliche als auch für juristische Personen beziehungsweise für alle Personen gleichermaßen uneingeschränkt gelten und konsequent angewendet werden (AGG §§ 6, 19, 21; BGG §§ 1, 7).
- Die Umsetzung der Vorgaben des BGG sollte entsprechend dem Koalitionsvertrag bis spätestens 2035 erfolgen. Eine Verlängerung der Umsetzungsfrist bis 2045 ist angesichts der bestehenden Verpflichtungen und des dringenden Handlungsbedarfs deutlich zu lang (BGG, insbesondere §§ 1, 4, 7, 12a; UN-BRK Art. 4 und Art. 9).
- Das Benachteiligungsverbot des Bundes (Diskriminierungsverbot) muss konsequent umgesetzt und wirksam durchgesetzt werden, um Menschen wirksam vor ungleicher Behandlung und Diskriminierung zu schützen (BGG § 7; AGG §§ 7, 19; UN-BRK Art. 5).
- Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer Benachteiligung sollte überprüft und verlängert werden. Die derzeitige Frist von vier Monaten wird als zu kurz angesehen, um Betroffenen eine wirksame Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen (BGG § 16; AGG § 21).
- Die gesetzliche Begrenzung der Entschädigung bei Verstößen gegen das BGG in Verbindung mit dem AGG beziehungsweise dem BGB sollte aufgehoben werden. Die bislang vorgesehene Entschädigungsobergrenze von 1.000 Euro wird der Schwere möglicher Diskriminierungen häufig nicht gerecht. Die Höhe der Entschädigung sollte stattdessen im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durch die Gerichte festgelegt werden (AGG § 15, § 21; ggf. BGB § 253).
- Der Begriff der „Unverhältnismäßigkeit“ beziehungsweise die Zumutbarkeitsgrenze für Unternehmen sollte gesetzlich präzisiert werden. Hierfür sollten klare Kriterien oder verbindliche Leitlinien entwickelt werden, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. Alternativ sollte die entsprechende Regelung gestrichen werden, sofern sie weiterhin zu Rechtsunsicherheit führt. (BGG § 4, § 7, § 8, § 9, § 12a; UN-BRK Art. 9).
- Die Unverhältnismäßigkeitsklausel bei Neu- und Umbauten in der Verantwortung öffentlicher Träger sollte sich an den Gesamtbaukosten orientieren. Im Rahmen dieser Abwägung sollte die Barrierefreiheit gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes grundsätzlich Vorrang haben (BGG § 8; UN-BRK Art. 9).
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