DSB veröffentlicht Forderungen zum BGG

  • Für Unternehmen sollte sich die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit am Jahresumsatz orientieren. Dabei sollten auch betriebliche Schließtage berücksichtigt werden, soweit sie für die Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit erforderlich sind (AGG § 19, § 21 i. V. m. der Systematik des BGG; UN-BRK Art. 9).
  • Angemessene Vorkehrungen zur Herstellung umfassender Barrierefreiheit dürfen nicht abgeschwächt werden. Die vorgesehenen Einschränkungen für private Akteure werden als Rückschritt und als Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention, zum Behindertengleichstellungsgesetz, zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sowie zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes bewertet (UN-BRK Art. 5, Art. 9, Art. 13; AGG § 7, § 21; BGG § 6, § 9, § 14).
  • Der Kreis der anspruchsberechtigten benachteiligten Menschen muss rechtssicher und weit gefasst bleiben, damit insbesondere hörbeeinträchtigte Menschen nicht aufgrund unklarer oder engerer Definitionen vom Leistungsanspruch ausgeschlossen werden (BGG § 3; AGG § 3, § 19; UN-BRK Art. 5).
  • Der Zugang zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen darf nicht unnötig erschwert werden. Sachliche Gründe, langwierige Prüfverfahren und hohe Nachweisanforderungen dürfen Betroffene nicht faktisch von der Durchsetzung ihrer Rechte ausschließen (AGG § 15, § 21, § 22; BGG § 16; ggf. BGB § 249, § 253).
  • Die Fristen zur Beseitigung von Barrieren müssen verkürzt und verbindlicher ausgestaltet werden, damit die Herstellung von Barrierefreiheit nicht auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann (BGG § 8, § 12a, § 16; UN-BRK Art. 9).
  • Wirtschaftliche Ausnahmeregelungen dürfen die Herstellung von Barrierefreiheit nicht aushebeln, insbesondere nicht im ländlichen Raum oder bei kleineren Angeboten, wenn dadurch die gleichberechtigte Teilhabe beeinträchtigt wird (BGG § 4, § 7, § 8; UN-BRK Art. 9).
  • Das Benachteiligungsverbot muss wirksam durchgesetzt werden. Hierzu gehört insbesondere eine unabhängige, ressortübergreifende und mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Rolle der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (BGG § 17, § 18, § 19; AGG § 25 ff., § 27, § 28).
  • Die Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik sollte mit fachkundigen Menschen mit Behinderungen besetzt werden, damit die Perspektive der Betroffenen unmittelbar in ihre Arbeit einfließt (BGG § 13, § 17, § 19).
  • Der DSB fordert, das Kompetenzzentrum für Gebärdensprache und Leichte Sprache zu erweitern, damit künftig auch lautsprachlich orientierte Menschen mit Hörbeeinträchtigungen sowie weitere Kommunikationsformen – insbesondere die Schriftdolmetschung – berücksichtigt werden (BGG § 6, § 9, § 11, § 14).
  • Darüber hinaus muss barrierefreie Kommunikation verbindlich abgesichert werden – nicht nur im öffentlichen Bereich, sondern auch in alltags- und berufsrelevanten privaten Lebensbereichen sowie in Schlichtungs- und Verwaltungsverfahren (BGG § 6, § 9, § 11, § 14; UN-BRK Art. 9, Art. 13).
  • Nach Auffassung des DSB müssen außerdem Dolmetsch- und Assistenzleistungen rechtlich stärker abgesichert werden, damit eine verlässliche Kommunikation im Alltag, bei Behörden, im Gesundheitswesen und im Berufsleben gewährleistet ist (BGG § 6, § 9, § 14; UN-BRK Art. 9, Art. 13).
  • Zudem fordert der DSB wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Barrierefreiheit. Ohne entsprechende Durchsetzungsmöglichkeiten bleibe das Gesetz nach Einschätzung des DSB weitgehend wirkungslos (AGG § 15, § 21, § 22; BGG § 16).
    Insgesamt bewertet der DSB die Reform nicht als Fortschritt, sondern sieht in zentralen Punkten sogar einen Rückschritt für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, insbesondere von Menschen mit Hörbeeinträchtigungen. Kritisiert werden vor allem die fehlende Ausweitung verbindlicher Verpflichtungen auf private Akteure, die unklare Ausgestaltung individueller Rechtsansprüche sowie die aus Sicht des DSB unzureichenden Durchsetzungsmechanismen. Nach Auffassung des DSB reicht ein bloßes Bekenntnis zur Barrierefreiheit nicht aus. Vielmehr müsse Barrierefreiheit konkret ausgestaltet, rechtlich durchsetzbar und im Alltag tatsächlich nutzbar sein.

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