Stellungnahme zur Gerichtskommunikationshilfenverordnung

Schreibblock mit der Überschrift 'Stellungnahme' und einem Füllfederhalter darauf auf einem Holztisch mit Brille, Smartphone und Stiftehalter im Hintergrund.
© Deutscher Schwerhörigenbund e.V. – KI generiert

Stellungnahme zum „Entwurf zur Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung – GKHV)“

Der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. (DSB) vertritt ca. 16 Millionen Hörgeschädigte in Deutschland und engagiert sich aktiv für die Interessen der schwerhörigen und ertaubten Menschen auf örtlicher, Landes- und Bundesebene. Der DSB engagiert sich in sozialpolitischen Prozessen und ist in zahlreichen politischen Gremien vertreten. Darüber hinaus arbeitet der DSB mit internationalen Verbänden wie der WHO zusammen.

Sehr gerne möchte der DSB, als Verband der Selbstvertretung von Menschen mit
Hörbehinderungen die Gelegenheit wahrnehmen, zum oben genannten Referentenentwurf Stellung zu beziehen, um die Interessen von hörgeschädigten Menschen einzubringen.

Der DSB begrüßt den vorgelegten Referentenentwurf der Gerichtskommunikationshilfenverordnung (GKHV) zur Verwendung von Kommunikationshilfen ausdrücklich und bewertet ihn als notwendigen und wichtigen Schritt zur Verbesserung der kommunikativen Barrierefreiheit in Gerichtsverfahren für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

Bereits in früheren Stellungnahmen zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und -dolmetschern (BGBI.IS 2208) hat der DSB hervorgehoben, dass der gleichberechtigte Zugang zu Gerichtsverfahren untrennbar mit kommunikativer Barrierefreiheit nach der UNBehindertenrechtskonvention (Artikel 21 der UN-BRK und Artikel 9 Absatz 1 der UN-BRK) verbunden ist, wodurch den Verfahrensbeteiligten die Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben (Artikel 29- UN-BRK) ermöglicht wird. Die Bereitstellung zur Nutzung unterstützender Möglichkeiten und Technologien insbesondere Dolmetschleistungen, stellt einen entscheidenden Faktor zur Verbesserung der Kommunikation dar, um nach Artikel 2 der UN-BRK eine barrierefreie, insbesondere auch digitale Kommunikation im Gerichtsverfahren ermöglichen zu können.

Der DSB befürwortet, dass der Referentenentwurf die vorgesehene Konkretisierung der näheren Bestimmungen und Verwendung zur barrierefreien Kommunikation für hör- oder sprachbehinderte Personen bei Gericht des Gerichtsverfassungsgesetzes (186 Absatz 3 GVG) nun für Gerichtsverfahren vornimmt und dabei die bereits in der Kommunikationshilfenverordnung (KHV) für die Bundesverwaltung angelegten Standards aufgreift.

Besonders hervorheben und positiv bewerten möchte der DSB, dass in § 4 der GKHV das Wahlrecht von hör- oder sprachbehinderten Personen in den Mittelpunkt gestellt wird, insbesondere die Möglichkeit selbst über geeignete Kommunikationshilfen zu entscheiden und diese bei Bedarf auch eigenständig bereitzustellen. Dies gewährleistet die maßgebliche Ausrichtung und Bedeutung des individuellen Bedarfes der betroffenen Person (§ 2 Absatz 1GKHV). Zugleich entspricht dies der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach Kommunikationshilfen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienen und die gleichberechtigte Teilhabe in allen Phasen des Verfahrens sichergestellt werden müssen (2025, B 3 KR 6/24 R).

Gerade in Hinblick auf hörbehinderte Menschen ist das jeweils geeignete Kommunikationsmittel sehr unterschiedlich und entscheidend, weshalb der DSB hierbei die Berücksichtigung als geeignete Kommunikationshilfen von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher, sondern auch Schriftdolmetscherinnen und -dolmetscher, Oraldolmetscherinnen und – dolmetscher, Kommunikationsassistentinnen und -assistenten sowie technische und grafische Kommunikationsmittel (§ 3 GKHV) als konsequente gleichberechtigte Auswahlmöglichkeiten äußerst positiv bewertet. Dabei sollte der Anspruch auf Kommunikationshilfen sämtliche Kommunikationssituationen im Verfahren wesentlich einschließen und somit auch mündliche Verhandlungen, Anhörungen, Zeugen- und Parteienbefragungen, notwendige Kommunikation mit gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständen, Sachverständigen sowie anwaltlichen Vertretungen im Rahmen des Verfahrens umfassen.

Demzufolge hält es der DSB für äußerst wichtig, dass das Wahlrecht als wirksames
subjektives Recht verstanden und in der gerichtlichen Praxis konsequent umgesetzt wird, indem Betroffene frühzeitig und verständlich über ihr Wahlrecht informiert werden (Hinweispflicht nach § 5 GKHV), sowie das Wahlrecht aufgrund der individuellen Bedürfnisse und im Sinne der UN-BRK großzügig ausgelegt wird. Zudem sollte die gewählte Kommunikationshilfe der betroffenen Person im Gerichtsverfahren uneingeschränkt respektiert werden und nur in Ausnahmefällen, in denen die Verstärkung tatsächlich als ungeeignet oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand eingestuft wird, zurückgewiesen werden können.

Zentrale Voraussetzungen sind die hierfür in der GKHV vorgesehenen Hinweispflichten, die Konkretisierung der geeigneten Kommunikationshilfen sowie die Regelungen über Vergütung und Kostentragung (§ 6 GKHV).

Demzufolge sollten Gerichte als auch Strafverfolgungsbehörden organisatorisch und finanziell so ausgestattet werden, dass die Nutzung der individuell geeigneten Kommunikationshilfe jederzeit tatsächlich umsetzbar ist. Der DSB sieht deshalb in der GKHV einen bedeutsamen Beitrag zur Umsetzung der UN-BRK, insbesondere der Artikel 13 (Zugang zur Justiz), 9 (Zugänglichkeit) und 21 (Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen).

Die Möglichkeit, Kommunikationshilfen nach eigener Wahl zu nutzen, ist eine konkrete
Ausprägung des Rechts auf gleichberechtigte und wirksame Teilnahme an Gerichtsverfahren im Sinne von Artikel 13 UN-BRK und des Diskriminierungsverbots aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG und § 9 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).

Nur wenn hörbehinderte Menschen ihre Kommunikationshilfe selbst wählen und einen
verlässlichen Anspruch auf diese Hilfe haben, ist ein faires, rechtsstaatliches und inklusives Gerichtsverfahren gewährleistet.

Mit freundlichen Grüßen
Kriemhild Egermann-Schuler
Gesundheits- und sozialpolitische Referentin
Deutscher Schwerhörigenbund e.V.

Nach oben scrollen