Demonstranten zum AGG stehen vorm Reichstag und halten Plakate hoch

Stellungnahme zur zweiten Änderung des AGG

Der Deutsche Schwerhörigenbund e.V. (DSB) ist ein bundesweiter Selbsthilfeverband von Menschen mit Hörbeeinträchtigung sowie ihren Bezugspersonen. Er arbeitet mit der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft e.V. (DCIG), dem Deutschen Hörverband e. V. (DHV) und weiteren Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Hörbeeinträchtigung zusammen.Gemeinsam vertreten sie die Interessen insbesondere der überwiegend lautsprachlich kommunizierenden Menschen mit Hörbeeinträchtigung in Deutschland, was ca. 16 Millionen Personen umfasst. Die Verbände setzen sich für deren gleichberechtigte Teilhabe ein und bringen Ihre Perspektiven in Gesetzgebungsverfahren ein.

Gern möchten sie zum oben genannten Referentenentwurf Stellung beziehen.

Die geplante Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie die Verlängerung von Fristen stellen einen wichtigen Fortschritt dar und können dazu beitragen, bestehende Hürden bei der Rechtsdurchsetzung abzubauen und Diskriminierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Artikel 13 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG und § 6 und § 9 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) effektiver entgegenzuwirken.

Positiv hervorzuheben ist zudem, aus Sicht von Menschen mit Hörbeeinträchtigungen, die ausdrückliche Zielsetzung, einen barrierefreien und unentgeltlichen Zugang (§ 9 BGG und KHV) zu den Leistungen der Antidiskriminierungsstelle sicherzustellen, wodurch Teilhabe nach der UN-BRK, (Artikel 13, 9 und 21) und Rechtsschutz gewährleistet werden kann.

Gleichzeitig gibt es in der Ausgestaltung des Referentenentwurfs noch erheblichen
Nachbesserungsbedarf. Diese umfasst vor allem die bisher unzureichend konkretisierte Ausgestaltung barrierefreier Kommunikation nach § Artikel 21 und Artikel 9 Absatz 1 der UN-BRK.

Barrierefreie Kommunikation und somit das Recht zur Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben (§ Artikel 29, UN-BRK,) erfordert die barrierefreie Umsetzung aller
Kommunikationsbedarfe, welche nicht nur Dokumente beinhaltet. Das sollte schon in
§ 25 Absatz (4) und § 27a oder zumindest der Begründung der Bezug zu den Kommunikationshilfen deutlich werden, die in § 6 und § 9 des BGG vorgeschrieben werden. Aus denen wird deutlich, Menschen mit einer Hörbehinderung haben unterschiedliche Kommunikationsbedarfe und sind somit abhängig von der Berücksichtigung von Kommunikationshilfen.

Demzufolge gehen diese auch über die Bereitstellung von Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache hinaus. Schriftdolmetschung, Assistenzsysteme (z. B. mobile Induktionsanlagen) sowie digitale Kommunikationsdienste wie TeleSign und TESS bei telefonischer Kommunikation sind einzubeziehen sowie Kommunikationshilfen anderer Kommunikationsbehinderung (siehe Kommunikationshilfeverordnung). Die auf Seite 18/19 in Vorgabe 3.1 genannten Kosten sind deswegen zu überprüfen, da sie bisher offenbar nur Gebärdensprachdolmetschung beinhalten. Dies sollte auch im Erläuterungstext zu Vorgabe 3.1 deutlich werden, Ebenfalls entstehen Sachkosten (rund 170 000 Euro) von grob geschätzt unter anderem für die Bestellung von Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in Beratungsgesprächen (135 000 Euro),..“ bitte ergänzen um „Schriftdolmetscher und andere Kommunikationshilfen“. Ebenso ist die Wahlfreiheit der Kommunikationshilfe durch die Betroffenen zu gewährleisten.

Barrierefreiheit muss den gesamten Kommunikationsprozess umfassen. Dieser betrifft insbesondere den Erstkontakt, die laufende Kommunikation im Verfahren, Terminabsprachen sowie die Vermittlung von Verfahrensinhalten. Gerade hier bestehen für hörbeeinträchtigte Menschen häufig die größten Barrieren. Kommunikationshilfen dienen und entsprechen zudem dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und der damit einhergehenden gleichberechtigten Teilhabe, welche in allen Phasen des Verfahrens sichergestellt werden müssen (BSG, 2025, B 3 KR 6/24 R). das sollte im Text der Begründung deutlicher werden, siehe Abschnitt „zu Absatz 1“ auf Seite 30: „… Es ist eine barrierefreie Kommunikation mit den Beteiligten des Schlichtungsverfahrens zu gewährleisten, unter anderem sind Dokumente auf Wunsch in einer für sie barrierefreien Form kostenfrei zugänglich zu machen.“ sollte ergänzt werden um „Ebenso ist die Kommunikationsbarrierefreiheit gemäß § 6 und § 9 BGG sicherzustellen.“

Auch eventuelle digitale Anwendungen und Informationen sind auf Barrierefreiheit für
Menschen mit Hörbeeinträchtigung zu prüfen (Verschriftlichung und Untertitel bei
Videoinhalten, Gebärdensprachvideos bei Erklärungen).

Erst durch eine barrierefreie Kommunikation kann sichergestellt werden, dass niemand aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen von der Teilhabe an Informationen und der Gesellschaft bzw. an der Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, Artikel 29 der UN-BRK, ausgeschlossen wird, und dass Menschen mit Hörbeeinträchtigungen ihre Rechte tatsächlich gleichberechtigt wahrnehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

Kriemhild Egermann
Referentin für Gesundheits- und Sozialpolitik
Deutscher Schwerhörigenbund e.V.

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